Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Ausbildung:
Das Lehrinstitut für den Rettungsdienst Ltd. verpflichtet sich zur Durchführung des Unterrichtes gem. des Vertragszweckes. Der Teilnehmer sichert zu, die Vorraussetzungen zur Teilnahme an den Lehrgängen zu erfüllen. Für die Beschaffung von Praktikaplätzen, ist der Teilnehmer genauso selbst zuständig, wie für den Abschluss einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Kosten für Fachliteratur (fakultativ), Lernmittel sowie Arbeitskleidung (Kosten im Mittel 515,00 Euro) während der Lehrgänge u. Praktika trägt der Teilnehmer. Das jeweilige Lehrgangsziel, die wesentlichen Inhalte, sowie die Art des jeweiligen Abschlusses ergeben sich aus der aktuellen Informationsbroschüre des Lehrinstitutes für den Rettungsdienst Ltd, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Die tägliche Schulungszeit beträgt bei Rettungssanitäter-Ausbildungen im Mittel 8 Unterrichtseinheiten pro Unterrichtstag und bei Rettungsassistenten-Ausbildungen im Mittel 7 Unterrichtseinheiten pro Unterrichtstag. Prüfungsgebühren sind in den Lehrgangsgebühren enthalten. Für Teilnehmer mit Bildungsgutschein entstehen keine weiteren Zusatzkosten (Z. B. für Arbeitskleidung, etc.)
2. Zahlung der Lehrgangsgebühren:
Die Gebühren gem. aktueller Gebührenliste (Bestandteil der Informationsbroschüre sowie im Internet veröffentlicht) sind bis spätestens 14 Tage vor Lehrgangsbeginn vollständig zu entrichten. Ratenverträge haben gesonderte Zahlungsziele. Für den Fall einer auch nur teilweise nicht fristgerechten Zahlung ist das Lehrinstitut berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Teilnehmer hat in diesem Fall die Pauschale nach Ziffer 3 zu zahlen. Wird der Lehrgang nicht angetreten oder während des Lehrgangs unterbrochen, sind die Lehrgangskosten wie vereinbart zu zahlen. Bei attestierter Krankheit kann der Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden. Bei zu geringer oder zu großer Teilnehmerzahl, oder wenn von der Schule angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden, behalten wir uns vor, Anfangstermine auch für einzelne Teilnehmer kurzfristig zeitlich zu verschieben oder den Teilnehmer im nächsten Lehrgang auszubilden .Bereits gezahlte Lehrgangskosten verbleiben beim Lehrinstitut und werden angerechnet. Für nach SGB III anerkannte Maßnahmen werden die Lehrgangsgebühren durch die Arbeitsagentur beglichen. Hierbei wird dem Teilnehmer eine Rechnung ausgestellt, die dann durch den Teilnehmer an die Arbeitsagentur weitergereicht wird. Der Anspruch gegenüber der Arbeitsagentur wird durch den Teilnehmer an das Lehrinstitut für den Rettungsdienst Ltd. abgetreten.
3. Rücktritt des Anmelders:
Sofern der Teilnehmer vor Beginn des Lehrganges von dem Ausbildungsvertrag zurücktritt, wird ein pauschalierter Schadensersatz in folgender Höhe erhoben:
3.1 : 30 Tage oder früher vor Lehrgangsbeginn : 20% der Lehrgangsgebühren
3.2 : 14-29 Tage vor Lehrgangsbeginn: 30% der Lehrgangsgebühren
3.3 : 13. Tage bis Lehrgangsbeginn : 50% der Lehrgangsgebühren
3.4: Für geförderte Teilnehmer, die eine nach dem SGB III anerkannte Maßnahme besuchen, gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate. Bei Maßnahmen von weniger als 3 Monaten ist eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnittes möglich. Ein kostenfreies Rücktrittsrecht besteht bei Nichtförderung durch die Arbeitsagentur, sowie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens jedoch bis zum Beginn der Maßnahme.
3.5: Dem Teilnehmer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder diese/r wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4. Kündigung des Anmelders:
Erkrankt der Teilnehmer nach Beginn des Lehrganges aus Ihm nicht zu vertretenden Gründen derart, dass er den Beruf des Rettungsassistenten dauerhaft nicht mehr ausüben kann, kann dieser Vertrag nach Maßgabe § 626 BGB gekündigt werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich in diesem Falle, den behandelnden Arzt unwiderruflich von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Lehrinstitut zu befreien und dem Lehrinstitut auf Anforderung ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes zur Verfügung zu stellen. Kommt der Teilnehmer obiger Verpflichtung nicht nach, so muss vermutet werden, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorliegt. Der pauschalisierte Schadensersatz entsprechend Ziffer 3.4 ist dann vom Teilnehmer auf jeden Fall zu tragen. Begrenzung: Die Teilnehmerzahl pro Lehrgang ist begrenzt. Anmeldebestätigungen werden nach Eingangsreihenfolge des Poststempels versandt.
5. Rücktritt oder Verschiebung seitens des Lehrinstituts:
5.1 Das Lehrinstitut ist berechtigt, bei ungenügender Teilnehmerzahl von diesem Vertrag zurückzutreten oder den Lehrgangstermin zu verschieben. Im Falle des Rücktritts werden dem Anmelder die gezahlten Lehrgangsgebühren erstattet. darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
5.2 Das Lehrinstitut kann diesen Vertrag auch außerordentlich aus im Verhalten des Teilnehmers liegenden Gründen kündigen, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen der Hausordnung., die Gegenstand dieses Vertrages ist .Das Lehrinstitut kann den Vertrag auch außerordentlich kündigen ,wenn aus Ratenzahlungsvereinbarungen Lastschriften nicht zur Einlösung gelangen. In diesem Fall bleibt der Lehrgangsteilnehmer zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet.
5.3 Falls Ausbildungsstunden aus wichtigem Grund, insbesondere der Verhinderung eines Dozenten, nicht stattfinden können, benennt das Lehrinstitut einen Ausweichtermin. Weiterführende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
6. Unterrichtsversäumnisse:
Unterrichtsversäumnisse des Teilnehmers auch durch Schwangerschaft, Krankheit oder anderen von diesem nicht zu vertretenden Gründen dürfen nicht –während der verkürzten Ausbildung zum Rettungsassistenten höchstens bis zur Gesamtdauer von 60 Stunden –auftreten. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten ist der Unterricht in Absprache mit der Schulleitung auf eigene Kosten nachzuholen.
7. Haftung:
Für mitgebrachte Gegenstände übernimmt das Lehrinstitut keine Haftung.
Das Lehrinstitut haftet nur bei Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem theoretischen Ausbildungsverlauf in
Bad Segeberg stehen sowie Schäden, welche durch Mitarbeiter des Lehrinstitutes schuldhaft herbeigeführt werden.
8. Form:
Änderungen des Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Rücktritt und Kündigung haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
9. Salvatoresche Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Klausel durch die Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Reglung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftgründen der Parteien am nächsten kommt.


